Designschutz
Das einzigartige Design spielt bei Verpackungen und Produkten heutzutage eine wichtige Rolle und ist eines der entscheidendsten Verkaufsargumente. Oft erlaubt alleine die Optik, dass sich das Produkt von anderen unterscheidet. Unternehmen können daher Einfluss auf die Vermarktung nehmen, indem sie ihre Designs unter Schutz stellen. Wie das genau funktioniert und was dafür benötigt wird, soll in diesem Beitrag gezeigt werden.
Was genau ist Designschutz?
Der Inhaber des eingetragenen Designs erwirbt durch Eintragung des Musters das Recht, das Design alleine auf dem Markt nutzen und vermarkten zu dürfen, während Dritten die Nachahmung untersagt werden kann. Bei einer widerrechtlichen Handlung kann durch den Inhaber das Ausschließlichkeitsrecht verteidigt und die Einstellung der Produktion bzw. Herstellung gefordert werden. Unternehmen können dabei auch die Verwendung eines Design unterbinden, das einen ähnlichen Gesamteindruck vermittelt.
Der Schutz wird durch Anmeldung und Eintragung beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) gewährt und bleibt dabei ein zeitlich begrenztes Monopol. Der Schutz umfasst die äußere Farb- und Formgestaltung der Produkte. Diese unterscheiden sich dann von anderen Angeboten, so dass Kunden sich über das Produkt am Unternehmen selbst orientieren.
Welche Unternehmen benötigen einen Designschutz/ Geschmacksmusterschutz?
Allgemein gilt, dass innerhalb der EU automatisch Designschutz gewährleistet ist. Gesprochen wird dann von einem NICHT eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster. Dieses ist allerdings nur für 3 Jahre wirksam. Soll dagegen längerfristig gedacht und ein wichtiges Produkt, das eine höhere wirtschaftliche Vermarktung verspricht, über die Zeit hinaus geschützt sein, ist eine aktive Anmeldung notwendig. Diese umfasst eine korrekte Darstellung der Figuren und Abbildungen.
Die Voraussetzung für Unternehmen, Designschutz anzumelden, ist dann gegeben, wenn das Produkt völlig neu ist und eine unverkennbare Eigenart besitzt.
Eine Ausnahme bietet jedoch die Neuheitsschonfrist. Diese besagt, dass eigene Veröffentlichungen des Musters, welche nicht länger als 12 Monate vor dem Anmeldetag zurückliegen nicht schädlich für das eigene Geschmacksmuster sind. Es empfiehlt sich aber dennoch zuerst anzumelden und dann zu veröffentlichen.
Der Schutz für diverse Designs gilt in Deutschland und Europaweit max. 25 Jahre und wird über die Anmeldung in 5-Jahres-Etappen verlängert.
Was ist der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einem Gebrauchsmuster?
Im Unterschied zum "Geschmacksmuster" oder eingetragenen "Design" (Anmerkung: Beim europäischen Amt für geistiges Eigentum heißt das Schutzrecht "Geschmacksmuster" und beim Deutschen Patent- und Markenamt "Design") schützt das Gebrauchsmuster nicht die äußere Form und Gestaltung eines Produktes, sondern eine technische Erfindung und ist somit eher mit einem Patent zu vergleichen.
Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich als Teil des gewerblichen Rechtsschutz auf alle Erzeugnisse in ihrer zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsform. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Design für ein komplettes Produkt gedacht ist oder nur Bestandteil des Erzeugnisses ist. Das Design wird dabei durch die Ausstattung, Verpackung, die Symbole und Schriftzeichen dargestellt.
Alle Produkte werden für den Designschutz durch die genaue Darstellung ihrer äußeren Erscheinungsform bei der zuständigen Behörde eingetragen und sind dann in den sichtbaren Merkmalen genau festgelegt und geschützt. Das betrifft u. a. die Farbgebung, die Linien, die Konturen, die Oberflächenstruktur, die Gestalt und auch den Werkstoff des Produkts.
Wenn das Produkt oder das neue Design alle Voraussetzungen erfüllt, um als Geschmacksmuster eingetragen zu werden, bleiben die Bedingungen des Schutzes im angegebenen Zeitraum für den Markt bestehen. Wichtig ist, dass das Design neu und einzigartig ist.
Sollen Designs nur in einem bestimmten EU-Land geschützt sein, ist eine Anmeldung beim „Amt für geistiges Eigentum“ im jeweiligen Land notwendig. Soll das Produkt jedoch in allen EU-Ländern vermarktet werden, ohne dass Kopien entstehen,empfiehlt sich das eingetragene europäische Gemeinschaftsgeschmackmuster, welches über das „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“, kurz „EUIPO“ eigereicht wird. Ein Geschmacksmuster ist dabei immer in Verbindung mit der Bezeichnung es Erzeugnisses einzureichen.
Das Geschmacksmuster ist insgesamt ein günstiges Schutzrecht, vor allem auf nationaler Ebene und von Seiten des Amts fallen eher geringere Kosten und Gebühren an:
https://www.dpma.de/docs/formulare/designs/r5704.pdf (Merkblatt).
Für eine vernünftige Schutz-Strategie sollte aber nicht nur ein einziges Geschmacksmuster angemeldet werden, sondern mehrere, um eine Umgehung des Schutzes zu erschweren. Machbar ist dabei auch der Schutz für ein komplettes Produktportfolio oder eine neue und einzigartige Designlinie, die dann durch eine einzige Sammelanmeldung gesichert sind. Am besten sollte man gleichzeitig auch den Namen des Produktes mit einer Marke und ggf. die dahinter liegenden technische Erfindung mit einem Patent oder Gebrauchsmuster schützen.
Wozu dient der Schutz durch eine Designanmeldung noch?
Eine einzigartige Vermarktung ist für viele Unternehmen interessant, die eine originelle Idee für ihre Produkte entwickeln. Über den Schutz des Designs und Produkts hinaus hilft die Beantragung und Bewilligung über das Amt auch bei der Gewinnung von Lizenznehmern.
Tipps und Voraussetzungen für das geschützte Design
Entscheidend bleiben immer die Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters. Der Gesamteindruck sollte sich grundsätzlich von anderen Produkten unterscheiden, das Design entsprechend einzigartig, innovativ, neu und originell sein. Tipps für den Entwurf und auch für die Darstellung des Produkts bei der Anmeldung sind im Internet zu finden. Wird ein Anwalt beauftragt, übernimmt dieser die korrekte Darstellung und Einschätzung des Designs, hilft auch zu klären, ob das Design in einem möglichen Streitfall einer richterlichen Bestandsprüfung standhalten kann könnte.
Wo kann die Designanmeldung erfolgen?
Es ist immer ratsam, die Designanmeldung vor der Vermarktung und Veröffentlichung zu tätigen und dabei eine Kanzlei zu beauftragen. Sind hinterher rechtliche Dinge zu klären, kann wiederum ein Anwalt hinzugezogen werden. Um diverse Fallstricke bei der Auswahl der geeigneten Fotos zu vermeiden, die bei der genauen Darstellung für eine Eintragung notwendig sind, ist das Risiko durch die vorherige Klärung mittels eines Rechtsbeistands wesentlich geringer. Über einen Anwalt haben Sie auch die Möglichkeit Ihr Geschmacksmuster international auch außerhalb Europas einzureichen, z.B. in China, den USA oder anderen Ländern.
Wollen Sie ein Geschmacksmuster beim DPMA einreichen, da das Produkt vor allem in Deutschland geschützt sein soll, kann ein Blick auf diese Website weiterhelfen:
https://www.dpma.de/docs/formulare/designs/r5704.pdf (Merkblatt)
Auf der Seite des DPMA steht auch ein kostenlos zugängliches Register für alle Patente, Marken, Designs und Gebrauchsmuster zur Verfügung.
Für Europa oder einzelne europäische Länder erfolgt die Anmeldung für Design-Schutz über das „EUIPO“. Hier können Geschmacksmuster und Marken angemeldet werden (keine Patente), wobei der Schutz dann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden kann und den repräsentativen Vermögenswert des Unternehmens erhöht. Näheres zum EU Geschmacksmuster an dieser Stelle:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/rcd-apply-now
Innerhalb von 6 Monaten nach der Einreichung eines Geschmacksmusters in Deutschland oder Europa gilt die so genannte "Prioritätsfrist". Durch Inanspruchnahme der Priorität kann man international Nachanmeldungen einreichen und bekommt dennoch den Anmeldetag der ersten Anmeldung zugesichert.