Die Patentanmeldung - ein wichtiger Schritt
Sie haben eine Erfindung gemacht, von der Sie sich auch einen wirtschaftlichen Erfolg erhoffen? Indem Sie ein Patent anmelden und es zur Erteilung bringen, können Sie Ihr geistiges Eigentum im Regelfall bis zu 20 Jahre lang schützen lassen (teilweise sogar etwas länger). Das ermöglicht Ihnen, entweder Geld mit der Vergabe von Lizenzen zu verdienen oder selbst ein Unternehmen auf der Basis dieser Erfindung zu gründen. „Das Patentsystem fügte dem Feuer des Erfindergeistes den Treibstoff des finanziellen Interesses hinzu“ (Abraham Lincoln). Wir möchten Sie dabei unterstützen, dass Sie oder Ihre Firma mit Ihrer Idee besonders weit kommen.
Bevor Sie sich auf den Weg zum Patentamt machen, um die Anmeldung Ihrer Erfindung einzureichen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihre Erfindung den Kriterien des DPMA, des Deutschen Patent- und Markenamtes, oder des EPA, des Europäischen Patentamtes entspricht. Festzustellen ist erst einmal, dass es sich um eine technische Erfindung handelt. Davon abzugrenzen ist die Marke, also das Warenzeichen, z.B. das Logo Ihrer Firma. Auch Muster bzw. Designs und urheberrechtliche Werke können nicht zur das Patent geschützt werden, hierfür ist das Geschmacksmuster oder Design-Schutz da.
Voraussetzung: Die Erfindung, die Sie als Patent anmelden wollen, muss wirklich neu sein. Die Vorrichtung oder das Verfahren, dass Sie zur Anmeldung bringen wollen, darf sich aber auch nicht in nahe liegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ableiten lassen, um "erfinderisch" zu sein. Als aktueller Stand der Technik gilt alles, was bereits veröffentlicht wurde. Egal ob Unterlagen schriftlich veröffentlicht wurden oder jemand eine Erfindung auf einer Messe ausgestellt oder in einer Rede beschrieben hat. All dieses gilt als Stand der Technik. Auch wenn es in einer fremden Sprache und auf der anderen Seite der Welt veröffentlicht worden ist oder auf Ausstellungen gezeigt wurde.
Um zu prüfen, ob jemand dieselbe Idee hatte wie Sie, sollten Sie eine Recherche durchführen.
Tipp: Prüfen Sie Ihre Anmeldung vor der Einreichung beim DPMA oder EPA auf:
- Neuheit (weltweit)
- erfinderische Tätigkeit (darf nicht naheliegend aus dem Stand der Technik hervorgehen).
- Technizität (nur technische Erfindungen können patentiert werden, Geschäftsideen oder Software nur in bestimmten Fällen)
- gewerbliche Anwendbarkeit (meist keine große Hürde)
Patentanmeldung einreichen - Amtsgebühren
Sie können das Patent entweder in elektronischer Form beim Deutschen Patent- und Markenamt in München anmelden (Anmeldegebühr 40,- EUR), oder Sie beantragen es in Papierform in München oder den Dienststellen in Jena oder Berlin. Dann liegen die Gebühren/ Losten bei 60 Euro. Dabei muss Ihre Erfindung präzise beschrieben werden (mehr Details dazu siehe unten). Die Patentanmeldung wird zunächst auf Form und offensichtliche Hindernisse geprüft. Das Datum der Abgabe ist entscheidend, wenn ein anderer eine ähnliche Erfindung als Patent anmelden möchte. Um das eigentliche Verfahren in Gang zu setzen, muss aber auch der Prüfungsantrag gestellt werden. Die Gebühren beim DPMA dafür betragen 350 Euro. Eine Europäische Patentanmeldung ist deutlich teurer. Nach dem Anmelden haben Sie zum Stellen des Prüfungsantrags maximal sieben Jahre lang Zeit, es empfiehlt sich aber den Prüfungsantrag sofort zu stellen. Es kann zweieinhalb bis drei Jahre dauern, bis ein Patent tatsächlich erteilt ist. Sie erhalten aber innerhalb von neun bis elf Monaten einen Bescheid vom Patentamt, der Ihnen Auskunft über Ihre Chancen gibt. Ein erfahrener Patentanwalt hilft Ihnen, das Anmeldeverfahren form- und fristgerecht durchzuführen.
Patent in Deutschland, Europa oder weltweit anmelden?
Das Deutschen Patent- und Markenamt in München kann Ihnen lediglich ein Patent für Deutschland erteilen. Europäische kosten außerdem deutlich mehr. Wir raten deshalb dazu, das Patent zuerst nur in Deutschland zu beantragen. Wenn Sie eine internationale Vermarktung Ihres Produktes planen, haben Sie zwölf Monate lang das so genannte „Prioritätsrecht“. Das heißt, Sie können die europäische oder internationale (PCT) Patentanmeldung innerhalb von zwölf Monaten nachreichen. Als Stichtag (Prioritätstag) gilt trotzdem der Anmeldetag beim Patentamt in Deutschland. Wenn Sie den Prüfantrag zugleich mit der Patentanmeldung gestellt haben, wissen Sie durch den Bescheid rechtzeitig, was das deutsche Patentamt über Ihre Chancen sagt. Dann können Sie Ihr Patent immer noch in anderen Ländern anmelden. Lassen Sie sich individuell über die richtige Strategie für Ihren Zweck beraten.
Patent für Europa anmelden
Für eine spätere Vermarktung in Europa können Sie das Patent beim Europäischen Patentamt in München anmelden. Dieses führt ein Verfahren auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens durch. Dazu gehören 38 Vertragsstaaten, auch solche, die nicht der EU angehören, wie Norwegen, die Schweiz oder die Türkei. Erteilt das Europäische Patentamt ein Patent, wird es danach zu einem Schutzrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen der Vertragsstaaten. Sie können auch eine Auswahl treffen, in welchen Staaten Sie das Patent anmelden wollen.
Patent für andere Länder anmelden
Ein internationales Patent gibt es nicht. Sie können beim DPMA in München ein Patent nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT – Patent Cooperation Treaty) anmelden. Der Antrag wird an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO – World Intellectual Property Organisation) weitergeleitet. Eine erste Recherchephase findet auf internationaler Ebene statt. Die Verfahren werden dann aber in den einzelnen Ländern durchgeführt, in denen Sie ein Patent anmelden wollen, und jeweils nationale Patente erteilt. 152 Staaten haben den Vertrag unterzeichnet. Das Anmeldeverfahren lässt sich durch eine Teilnahme am Global Patent Prosecution Highway beschleunigen.
Geschäftsgeheimnis und Offenlegung beim Patentamt
Sie möchten ein Unternehmen gründen, zu dessen Geschäftsidee eine technische Erfindung gehört, die Sie zum Patent anmelden wollen? Dann sollten Sie mit den Details nicht zu früh an die Öffentlichkeit gehen. Zum einen gelten auch Ihre Aussagen oder Publikationen als „Stand der Technik“, was Ihre Patentanmeldung erschweren kann. Zum anderen könnten Nachahmer Ihre Erfindung kopieren, bevor Sie das Patent in den Händen halten oder zumindest das Patent angemeldet haben. Das Patentamt schützt Ihr Geheimnis nach der Antragstellung 18 Monate lang. Danach erscheint Ihre Patentanmeldung im DPMA-Register. Diese Veröffentlichung des Patentamtes geschieht unabhängig davon, ob Sie schon den Prüfantrag gestellt haben. Ab der Anmeldung und haben Sie aber schon eine gewisse Sicherheit, da niemand jetzt mehr ein Patent auf Ihre Erfindung erlangen kann.
Die Patentanmeldung - Formales
Die Patentanmeldung besteht aus mehreren Teilen:
Beschreibung: Hier wird die Erfindung so präzise wie möglich offenbart.
Ansprüche: Die Ansprüche bringen zum Ausdruck, was genau von der Beschreibung durch das Patent geschützt werden soll. Insbesondere Anspruch 1 enthält alle Merkmale der Erfindung, die unbedingt vorhanden sein müssen. Zusätzliche Merkmale, die sein können, aber nicht müssen, sind in den untergeordneten Ansprüchen. Die Patentansprüche sollten mit besonderer Aufmerksamkeit verfasst werden, denn werden in den Patentansprüchen zu viele Merkmale offenbart, dann ist der Schutzumfang des Patentes sehr klein. Patentansprüche bzw. Patente mit zu engen Schutzbereichen können dann möglicherweise leicht umgangen werden. Um zu prüfen, ob eine Patentverletzung vorliegt, nimmt man die Patentansprüche und „liest sie“ auf den Gegenstand, der im Verdacht steht, das Patent zu verletzen. Sind alle Merkmale des Patentanspruchs in dem Verletzungsgegenstand/ Plagiat zu finden, liegt eine Patentverletzung vor.
Zeichnungen: Neben der normalen Beschreibung gibt es noch eine Figurenbeschreibung, die den Inhalt der Zeichnungen erläutert. Hier sollten besonders bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung dargestellt werden.
Zusammenfassung: Die Zusammenfassung sollte nicht länger als 1500 Zeichen umfassen. Bei Einreichung der Anmeldung sollte ein Erfinder benannt werden. Ausländische Antragsteller sind verpflichtet, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn sie ein Patent anmelden wollen. Die Unterstützung durch einen erfahrenen Patentanwalt ist aber für alle ratsam, die mit dem Patentamt zu tun haben.
Erfinderbenennung: Da das Patent zunächst einmal dem Erfinder zusteht, muss für jede Patentanmeldung auch der Name und die Anschrift des Erfinders eingereicht werden. Ist der Erfinder Angestellter einer Firma, dann geht das Recht auf das Patent häufig auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung in Anspruch nimmt. Dem Erfinder steht dann aber eine Vergütung zu (Arbeitnehmererfindungsvergütung).
Prüfung der der Patentanmeldung:
Bevor es zur Erteilung des Patents kommt, wird die Anmeldung im Rahmen des Prüfungsverfahrens vom Patentamt geprüft. Dabei recherchiert das Amt zunächst einmal nach dem Stand der Technik, also dem, was bis zum Anmeldetag bekannt gewesen ist - weltweit und in jeder Sprache. In einem zweiten Schritt vergleicht ein Prüfer die schon bekannten Erfindungen mit Ihrer Erfindung und insbesondere mit den Ansprüchen in Ihrer Anmeldeschrift. Werden zum Beispiel alle Merkmale Ihres Hauptanspruchs in einem der vom Patentamt gefundenen Dokumente offenbart, ist die Erfindung nicht mehr neu und die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents sind nicht gegeben. Kommt eine schon bekannte Erfindung zwar nahe an Ihre Idee heran, es fehlt aber wenigstens ein Merkmal, so wird vom Amt die erfinderische Tätigkeit bzw. der erfinderische Schritt geprüft. Nur wenn das Hinzufügen dieses im Stand der Technik fehlenden Merkmales nicht nahe liegend war, sind die Voraussetzungen für die Patentierung gegeben. Sehr häufig kommt es vor, dass die Patentanmeldung nicht sofort zur Eintragung führt, weil der Prüfer von einem Mangel der Patentfähigkeit ausgeht. Sei es wegen mangelnder Neuheit, mangelnder erfinderischer Tätigkeit oder aus anderen Gründen, z.B. weil es als chirurgisches Verfahren oder als Software oder als Geschäftsmodell von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.
Es ist aber nicht notwendig hier den Mut zu verlieren. Negative Bescheide sind normal und häufig kann durch Anpassen der Ansprüche eine Erteilbarkeit erreicht werden. Allerding muss man feststellen, dass das Prüfungsverfahren auch schon mal mehrere Jahre dauern kann. Erteilungen unter einem Jahr sind eher selten. Wenn ein schneller Schutz gewünscht wird, dann sollte man anstelle des Patentes oder am besten zusätzlich ein Gebrauchsmuster (nicht zu verwechseln mit dem Geschmacksmuster) einreichen. Beim Gebrauchsmuster findet kein Prüfungsverahren statt.
Gebrauchsmuster:
Das Gebrauchsmuster, wie auch das Patent schützt eine technische Erfindung. Auch die Voraussetzungen für den Schutz durch das Gebrauchsmuster sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Der Unterschied zu einem Patent besteht darin, dass dies eben nicht geprüft wird, sondern ungeprüft eingetragen wird. Das hat den Vorteil, dass man schnell einen Schutz für seine Erfindung erhält. Der Nachteil ist allerdings, dass man in einem Verletzungsverfahren keinen Hinweis hat, ob das Gebrauchsmuster wirklich bestandskräftig ist. Hier heißt es selbst gut zu recherchieren. Ein Gebrauchsmuster hält 10 Jahre und ist nur für Gegenstände nicht aber für Verfahren zugänglich. Wir empfehlen aber häufig Patent und Gebrauchsmuster einzureichen. Ein Gebrauchsmuster ist meist deutlich günstiger.
Zuschüsse:
Die Anmeldung einer Erfindung zum Patent kostet Geld. Viele Gründer haben in dieser Phase nicht so viel zur Verfügung. Das Bundeswirtschaftsministerium fördert Patentierungen über das Projekt WIPANO. Dabei ist es möglich, bis zu 50 Prozent der Kosten ersetzt zu bekommen. Darunter fallen auch die für Patentanwälte.